Unabhängiges Datenschutzbüro in Baden-Württemberg
Norbert Gaulocher
 

Startseite | Berufsbild | Hilfe | Datenschutz | unser Angebot | Fragen Antworten | Referenzen | Impressum

 
Derzeit gibt es zwei Aussagen zur Qualifikation bzw. zum Berufsbild der Datenschutzbeauftragten:

Beschluss der obersten Aufsichtsbehörden für den Datenschutz im nicht-öffentlichen Bereich (Düsseldorfer Kreis am 24./25. November 2010)

Mindestanforderungen an Fachkunde und Unabhängigkeit des Beauftragten für den Datenschutz nach § 4f Abs. 2 und 3 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)

Die obersten Aufsichtsbehörden für den Datenschutz im nicht-öffentlichen Bereich haben bei der Kontrolle verantwortlicher Stellen festgestellt, dass Fachkunde und Rahmenbedingungen für die Arbeit der Beauftragten für den Datenschutz (DSB) in den verantwortlichen Stellen angesichts zunehmender Komplexität automatisierter Verfahren zum Umgang mit personenbezogenen Daten nicht durchgängig den Anforderungen des BDSG genügen.
Die obersten Aufsichtsbehörden für den Datenschutz im nicht-öffentlichen Bereich weisen darauf hin, dass die Aus- und Belastung der DSB maßgeblich beeinflusst wird durch die Größe der verantwortlichen Stelle, die Anzahl der zu betreuenden verantwortlichen Stellen, Besonderheiten branchenspezifischer Datenverarbeitung und den Grad der Schutzbedürftigkeit der zu verarbeitenden personenbezogenen Daten. Veränderungen bei den vorgenannten Faktoren führen regelmäßig zu einer proportionalen Mehrbelastung der DSB.

Den gesamten Beschluss können Sie hier herunterladen:


Beschluss des Landgerichts Ulm zum Berufsbild des betrieblichen und behördlichen Datenschutzbeauftragten

BGB §§ 21,57 Abs. 1, 60; GG Art. 9 Abs. 1, 3, Art. 12 Abs.1; HGB § 18 Abs. 2 Beschluss vom 31. Oktober 1990 (AG Ulm); rechtskräftig.

Leitsätze

1. Die Tätigkeit als betrieblicher Datenschutzbeauftragter ist ein Beruf im Sinn von Art. 12 Abs. 1 GG.
2. Aus zahlreichen Einzelregelungen des BDSG ergibt sich in der Summe ein relativ konkretes Berufsbild des betrieblichen Datenschutzbeauftragten.

Ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter muss die Vorschriften der Datenschutzgesetze des Bundes und der Länder und andere, den Datenschutz betreffende Rechtsvorschriften anwenden können, des weiteren muss er über Kenntnisse der betrieblichen Organisation verfügen und Computerexperte sein.

Auszug aus den Gründen

Auch wenn das Bundesdatenschutzgesetz die Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter nicht von einem bestimmten Ausbildungsgang abhängig macht, so sprechen doch zahlreiche Einzelregelungen des Gesetzes für das Vorliegen eines relativ konkreten Berufsbildes.

Dem Datenschutzbeauftragten in öffentlichen Einrichtungen, der Wirtschaft, der Industrie und bei Behörden kommt in heutiger Zeit ein wichtiger Auftrag für die Wahrung der Belange der Gesellschaft zu.

Seine Aufgabe besteht darin, Beeinträchtigungen und Gefahren entgegenzuwirken, die sich aus dem massenhaften Umgang mit Daten und Informationen ergeben, die über bestimmte Personen gespeichert sind. Es liegt auf der Hand, dass hierdurch die Persönlichkeitsrechte des einzelnen Bürgers in erheblichem Maße beeinträchtigt und tangiert sein können.

Der Datenschutzbeauftragte hat die Aufgabe, für die Wahrung des Persönlichkeitsrechts im Rahmen der geltenden Gesetze Sorge zu tragen. Bei der Erfüllung dieser öffentlichen Aufgabe ist er nicht an Weisungen des Arbeitgebers gebunden.

Das Gesetz verlangt von ihm die erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit. Gerade an seine Fachkunde werden hohe Anforderungen gestellt:

  • Er muss die Vorschriften der Datenschutzgesetze des Bundes und der Länder und alle anderen, den Datenschutz betreffenden Rechtsvorschriften anwenden können, er muss über Kenntnisse der betrieblichen Organisation verfügen und Computerexperte sein.

  • Von ihm werden didaktische Fähigkeiten, psychologisches Einfühlungsvermögen und Organisationstalent verlangt.

  • Mit Konflikten um seine Position, seine Funktion und Aufgabe muss er in angemessener Art und Weise umgehen können.

 

 

Aktualisiert: 13.09.2011

SPEEDCOUNTER.NET - Kostenloser Counter!