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Mindestanforderungen an Fachkunde und Unabhängigkeit des Beauftragten für den Datenschutz nach § 4f Abs. 2 und 3 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) Die
obersten Aufsichtsbehörden für den Datenschutz im nicht-öffentlichen Bereich
haben bei der Kontrolle verantwortlicher Stellen festgestellt, dass Fachkunde
und Rahmenbedingungen für die Arbeit der Beauftragten für den Datenschutz (DSB)
in den verantwortlichen Stellen angesichts zunehmender Komplexität
automatisierter Verfahren zum Umgang mit personenbezogenen Daten nicht
durchgängig den Anforderungen des BDSG genügen.
Den gesamten Beschluss können Sie
hier herunterladen:
BGB §§ 21,57 Abs. 1, 60; GG Art. 9 Abs. 1, 3, Art. 12 Abs.1; HGB § 18 Abs. 2 Beschluss vom 31. Oktober 1990 (AG Ulm); rechtskräftig. Leitsätze
1. Die Tätigkeit als betrieblicher
Datenschutzbeauftragter ist ein Beruf im Sinn von Art. 12 Abs. 1 GG. Ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter muss die Vorschriften der Datenschutzgesetze des Bundes und der Länder und andere, den Datenschutz betreffende Rechtsvorschriften anwenden können, des weiteren muss er über Kenntnisse der betrieblichen Organisation verfügen und Computerexperte sein. Auszug aus den Gründen Auch wenn das Bundesdatenschutzgesetz die Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter nicht von einem bestimmten Ausbildungsgang abhängig macht, so sprechen doch zahlreiche Einzelregelungen des Gesetzes für das Vorliegen eines relativ konkreten Berufsbildes. Dem Datenschutzbeauftragten in öffentlichen Einrichtungen, der Wirtschaft, der Industrie und bei Behörden kommt in heutiger Zeit ein wichtiger Auftrag für die Wahrung der Belange der Gesellschaft zu. Seine Aufgabe besteht darin, Beeinträchtigungen und Gefahren entgegenzuwirken, die sich aus dem massenhaften Umgang mit Daten und Informationen ergeben, die über bestimmte Personen gespeichert sind. Es liegt auf der Hand, dass hierdurch die Persönlichkeitsrechte des einzelnen Bürgers in erheblichem Maße beeinträchtigt und tangiert sein können. Der Datenschutzbeauftragte hat die Aufgabe, für die Wahrung des Persönlichkeitsrechts im Rahmen der geltenden Gesetze Sorge zu tragen. Bei der Erfüllung dieser öffentlichen Aufgabe ist er nicht an Weisungen des Arbeitgebers gebunden. Das Gesetz verlangt von ihm die erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit. Gerade an seine Fachkunde werden hohe Anforderungen gestellt:
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Aktualisiert: 13.09.2011 |
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